Beitragsordnung
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die zusammenverlangt werden können, werden die Brutto-Jahreseinnahmen zusammengerechnet - beide Ehegatten bzw. Lebenspartner werden Mitglied.
Die Brutto-Jahreseinnahmen des Mitglieds und seine Ehegatten sind wichtig, um den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu berechnen. Diese Einnahmen umfassen die zuletzt bekannten steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG aus sämtlichen Einkunftsarten und die Lohnersatzleistungen. Dies sind beispielsweise:
- Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerbescheinigung(en) einschließlich außerordentliche Einnahmen und Versorgungsbezüge
- sonstige Entschädigungen soweit nicht im Bruttoarbeitslohn erhalten
- steuerfreie Einnahmen (ohne Erstattungen von Werbungskosten); z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Rentenabfindungen, Bezüge, Aufwandsentschädigungen, Leistungen, Kaufkraftausgleich, Auslandsverwendungszuschlag, Arbeitslohn nach DBA und Auslandstätigkeits-Erlass, Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, Zuschläge
- pauschal versteuerte Einnahmen
- § 32 EStG, Leistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
- steuerfreie und steuerpflichtige Renteneinnahmen (nicht nur der Besteuerungsanteil)
- § 22 EStG, Einnahmen aus Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen, Einnahmen aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, sowie Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG
- 250 % der Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch im Falle der Abgeltungssteuer)
- 250 % der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung