Beitragsordnung

 

 

 

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die zusammenverlangt werden können, werden die Brutto-Jahreseinnahmen zusammengerechnet - beide Ehegatten bzw. Lebenspartner werden Mitglied.

Die Brutto-Jahreseinnahmen des Mitglieds und seine Ehegatten sind wichtig, um den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu berechnen. Diese Einnahmen umfassen die zuletzt bekannten steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG aus sämtlichen Einkunftsarten und die Lohnersatzleistungen. Dies sind beispielsweise:

 

  • Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerbescheinigung(en) einschließlich außerordentliche Einnahmen und Versorgungsbezüge

 

  • sonstige Entschädigungen soweit nicht im Bruttoarbeitslohn erhalten

 

  • steuerfreie Einnahmen (ohne Erstattungen von Werbungskosten); z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Rentenabfindungen, Bezüge, Aufwandsentschädigungen, Leistungen, Kaufkraftausgleich, Auslandsverwendungszuschlag, Arbeitslohn nach DBA und Auslandstätigkeits-Erlass, Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, Zuschläge

 

  • pauschal versteuerte Einnahmen

 

  • § 32 EStG, Leistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

 

  • steuerfreie und steuerpflichtige Renteneinnahmen (nicht nur der Besteuerungsanteil)

 

  • § 22 EStG, Einnahmen aus Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen, Einnahmen aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, sowie Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG

 

  • 250 % der Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch im Falle der Abgeltungssteuer)

 

  • 250 % der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung
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