Satzung für den Verein smart Lohnsteuerhilfeverein e.V.


§ 1 - Name, Sitz und Arbeitsgebiet


(1) Der Verein führt den Namen smart Lohnsteuerhilfeverein e.V.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kitzingen am Main und damit im Bezirk des Bayerisches
Landesamt für Steuern. Die Geschäftsleitung befindet sich in Steigweg 24, Geb.1, Büro
317, 97318 Kitzingen am Main und damit in demselben Bezirk. Das Arbeitsgebiet des
Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.


§ 2 - Zweck des Vereins


Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist
ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21
BGB.


§ 3 - Mitglieder


Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach
§ 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen
Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck
zu verwirklichen.


§ 4 - Beginn der Mitgliedschaft


(1) Der Beitritt ist schriftlich oder durch eine elektronische Willenserklärung zu erklären.
Die elektronische Willenserklärung ist dann für den Beitritt ausreichend, wenn das Mitglied
seine elektronische Adresse angibt und die Mitgliedschaft vom Verein elektronisch bestätigt
wird.
(2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine
Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem
Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Wochen, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt.
(4)Die Mitglieder erklären sich mit ihrem Vereinsbeitritt und der Angabe ihrer E-Mail-Adresse
damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch
papierlos im Wege elektronischer Post (per E-Mail) versendet werden können.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft


(1)Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Tod.
(2)Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist mit
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den
Fall des außerordentlichen Austritts 3 Monate vor Geltung des erhöhten Beitrags (§ 7 Abs.
3 der Satzung), schriftlich (Email oder Fax oder auch Brief genügt) gegenüber dem
Vorstand zu erklären.
(3) Führt die Änderung der Beitragsordnung zu einer durchschnittlichen Beitragserhöhung von
mehr als 15 %, so steht den Mitgliedern unabhängig von der in § 4 Abs. 2 enthaltenen
Kündigungsfrist das Recht zu, die Mitgliedschaft schriftlich zum Ende des Kalenderjahres
zu kündigen. Diese Kündigung muss eine Begründung enthalten und dem Vorstand
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung
zugegangen sein.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach
vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung
des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch
beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(5)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in
dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der
Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter
innerhalb des Vereins enthoben.


§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der
Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung
erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.
(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(5) Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks berechtigt, die Daten seiner Mitglieder
elektronisch zu speichern.


§ 7 - Mitgliedsbeitrag


(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr
erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu
entrichten. Folgebeiträge sind am 02.01. jeden Jahres fällig und werden am 10.01. des
Jahres per Lastschrift eingezogen
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer
Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier
Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4)Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein
besonderes Entgelt erhoben.


§ 8 - Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 - Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ
des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.


§ 10 - Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
(4) Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder unter Nutzung
digitaler Kommunikation (Email) mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe
der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln
bekannt zu geben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte
Adresse gerichtet ist.
(5) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts
der Prüfungsfeststellungen der Geschäftsprüfung (§ 13 Nr. 1 der Satzung) an die Mitglieder
eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in der insbesondere eine Aussprache
über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des
Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu
befinden ist.
(6) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(7) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben
. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Absti
mmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(9)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des
§33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine
Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(11) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
• Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
• Genehmigung der Beitragsordnung
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
• Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren
Angehörigen schließt
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins


§ 11 – Vorstand


(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem
stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglieder einzeln vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
gemäß §27Abs.2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
(5)Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz
aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden
sind. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
(7) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
• Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des
Vereins
• Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte
des Vereins nicht selber führt
• Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne
des §14 der Satzung
• Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen
gegenüber der Aufsichtsbehörde


§ 12 -Satzungsänderung


(1) Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit
dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden
ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§ 13 Bekanntmachungen


1. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen auf elektronischem Weg, soweit gesetzlich
zulässig, durch Auslage in der Geschäftsstelle oder schriftlich.
2. An Ehepaare wird nur eine Ausfertigung versendet. Bei schriftlichen Mitteilungen an die
Postadresse des Ehepaars.


§ 14 - Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde


Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für
den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich
insbesondere um folgendes:
1.Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit
den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich
innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder
mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2.Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
• Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind,
• Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher
Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer
Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere
Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt
auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder
unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum
getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden
Unterlagen mitgewirkt haben.
4.Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens
jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der
zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des
Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern
schriftlich bekannt zugeben.
5.Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen
ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
6.Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die
für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen
Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.


§ 15 - Beratung der Mitglieder


(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen,
deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung
der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein
Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der
Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen
Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Wer
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, und verschwiegen
ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der
Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §
4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der
Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein
das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen
ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen
über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.


§ 16 - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung


(1)Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für
das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2)Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B.
Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine
Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener
Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d.§117Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist das Bayerische Landesamt für Steuern
(3) Beabsichtigen Mitglieder, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu
machen, so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhalts und der daraus
entstandenen Schäden gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erfolgen. Eine Klage vor den
ordentlichen Gerichten ist erst dann zulässig, wenn der Verein auf die schriftliche Anzeige
des Schadens nicht binnen einer Frist von 6 Wochen reagiert hat oder die Regulierung des
Schadens ablehnt.


§ 17 -Auflösung des Vereins, Liquidation


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ - Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
(2)Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder
Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis gemäß §
11 Abs.2 der Satzung gilt hierbei entsprechend.
(3)Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur
Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. §
24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu
beschließen.
(4)Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter
Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der
Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.


§ 18 - Gerichtsstand


Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Kitzingen am Main.
Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags
geltend gemacht werden.


§ 19 - Schlussbestimmung


Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die
Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile

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